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Schadensmeldung

Im Falle eines Schadens finden Sie hier die von den Versicherungsgesellschaften benötigten Schadensanzeigen. Bitte beachten Sie unbedingt folgende Punkte:

Unverzügliche Meldung
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Schaden Kenntnis erlangt, unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - dem Versicherungsunternehmen eine wahrheitsgemäße Anzeige über den Versicherungsfall zu machen. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht, zum Beispiel unterlassene, unrichtige oder verspätete Meldungen, kann die Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens zur Folge haben.


Schadensminderung
Als Versicherungsnehmer trifft Sie die Pflicht im Schadensfall alles Ihnen mögliche zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Weiterhin müssen Sie so handeln, dass weitere Schäden, also Folgeschäden, möglichst verhindert werden.

Keine Anerkennung
Als Versicherungsnehmer sind Sie nicht berechtigt ohne vorherige Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen, das heißt Zahlungen zu leisten. Grund hierfür ist, dass oftmals eine genaue juristische Prüfung der geltend gemachten Ansprüche notwendig ist und eine eventuelle Teilschuld des Geschädigten geklärt werden muss. Hier soll und darf der Versicherungsnehmer der Entscheidung des Versicherers nicht vorgreifen.

Bitte drucken Sie die von Ihnen benötigte Schadensmeldung aus. Tragen Sie danach die entsprechenden Angaben ein und senden Sie das Formular per Post oder Fax an Ihren Kundenberater. Dieser wird dann umgehend das Notwendige veranlassen.

 

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